Bewertung I02865348 zu:TOMS-Car-HiFi
Shopreaktion
27.1.2020, 10:30
27.1.2020, 10:30
Sofern Sie die Bewertung als Shopauskunft Portal nicht offline nehmen erhalten Sie ins dieser sowie der zweiten Angelegenheit ein Abmahnschreiben unserer IT Rechtkanzlei in München. Als Frist zur Löschung der vorgenannten Bewertung haben wir uns den 29.01.2020 notiert.
Nutzerreaktion
17.1.2020, 12:50
17.1.2020, 12:50
Bewertung unzutreffend. Käufer hat Ware in der Annahmeverweigert und wundert sich warum er keine Ware erhält. Die Bewertung ist umgehend zu löschen.“:
Ich denke ich schildere ziemlich genau, dass das Problem war, dass die Ware erst viel zu spät versendet wurde nachdem bereis mehrfach der Widerruf ausgesprochen wurde. Ich habe mich daher nur gewundert, dass der Händler so dreist ist und dann eine zweite Sendung aufgibt, um dann am Ende wie so oft in Bewertungen genannt aus fadenscheinigen Gründen Geld einbehalten zu wollen.
Der Verfasser gibt für uns eine 1-Sterne Bewertung ab, nennt aber keine Gründe.“:
Ich denke es stehen genug Gründe in der Bewertung.
Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Meinungsäußerung, die nicht mehr den grundrechtlichen Schutz aus Artikel 5 GG genießt. Es sei darauf hingewiesen, dass Bewertungen ohne Begründung mit nur einem oder zwei Sternen grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und gelöscht werden müssen (Landgericht Lübeck, 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17).
Sowieso irrelevant, da ja gleich einige Gründe drin stehen.
War der Bewerter überhaupt nicht Kunde bei dem bewerteten Unternehmen, so ist ihm eine derartige Meinungsäußerung allein deshalb untersagt (LG Frankenthal 18.9.2018, 6 O 39/18). Da ohne Bewertungstext und unter einem offensichtlich keinen echten Personennamen repräsentierenden Nickname bewertet wurde, kann unsererseits die Bewertung keinem Kunden zugeordnet werden, weshalb erstmal bezweifelt werden muss, dass der Verfasser der Bewertung überhaupt jemals Leistungen von unserem Unternehmen in Anspruch genommen hat. Es lässt sich damit weder ein potenzieller Fehler im Geschäftsbetrieb identifizieren, noch mit letzter Sicherheit sagen, dass es tatsächlich einen Anlass für die Negativbewertung gegeben hat. Uns muss daher nach hiesiger Auffassung hier ein Anspruch auf Löschung der Bewertung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m § 1004 BGB zustehen, da die Bewertung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Als Beweis, dass ich Kunde war, anbei meine Auftragsbestätigung des Shops (ging per Email an Shopauskunft).
Sie sind als Host-Provider nach § 10 TMG verantwortlich dafür, die Löschung vorzunehmen, da spätestens mit dieser Mitteilung Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte besteht. Wir fordern Sie hierdurch also auf, die Bewertung zu löschen. Erfolgt dies nicht, so begründen Sie eine eigene Störerhaftung für Ihre Plattform. Denn als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag läge in der Verletzung Ihrer Prüfpflichten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az. I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet; BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13). Bei nicht vorgenommener Löschung wird dem Bewerter durch unsere IT Rechtkanzlei eine strafbewerte Unterlassungserklärung in Form einer Abmahnung zugeleitet. Wir hoffen, Sie können unserem Problem abhelfen und bitten um kurzfristige Bearbeitung und Rückbestätigung. Vielen Dank vorab.
Weiteres Gerede, um Sie und mich einzuschüchtern, bis jetzt kam nichts von seinem Anwalt wegen der Bewertung auf anderen Portalen (die die Bewertung übrigens auch wieder veröffentlicht haben), da der wahrscheinlich selbst einsieht, dass bei solch einer sachlichen Bewertung nicht zu machen ist.
Nutzerreaktion
22.2.2020, 13:27
22.2.2020, 13:27
Kommt da jetzt eigentlich noch was oder sieht Ihr Anwalt ein, dass es zwecklos ist? Trustpilot hat die Bewertung nun ja leider auch wieder online geschaltet. Da müssen sie ja völlig rasend sein.