Bewertung I03187310 zu:TOMS-Car-HiFi

Nutzerreaktion
14.7.2020, 10:45

Der Händler spricht hier von einem "Defekt". Ich habe nie behauptet, dass der Artikel defekt ist. Er war nicht voll funktionsfähig, da der besagte Artikel immer in eine Art Testmodus gestartet ist und es meiner Ansicht nach nicht meine Aufgabe ist sich damit auseinander zusetzen wie ich diesen wieder in den Werkszustand zurücksetzeum ihn ordnungsgemäß verwenden zu können. Wenn das gewünscht ist kann ich auch das Anhand eines Bildes beweisen. Bestellnummer wurde von mir angegeben. Warum der Händler nicht in der Lage ist dies einer Person zuzuordnen ist mir schleierhaft. Aufgrund seiner Reaktion schließe ich daraus, dass er des Öfteren mit solchen Fällen zu tun hat. Andenfalls würde er nicht auf Anhieb mit Paragraphen um sich werfen, sondern vielleicht eine Klärung herbeiführen wollen. Aber dies hat er in seiner Mail auch kategorisch abgelehnt. Auch hier kann ich gerne den Beweis antreten.

Shopreaktion
17.7.2020, 12:02

Die Ware ist nachweislich defekt zurückgesandt worden. Die 15 @ Einbehalt beziehen sich auf den Wertersatz gemäß BGB. Die Bewertung ist demnach unwahr und muss durch Ihr Portal entweder geprüft werden (Unterlagen anfordern), oder entfernt werden. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Meinungsäußerung, die nicht mehr den grundrechtlichen Schutz aus Artikel 5 GG genießt. Es sei darauf hingewiesen, dass Bewertungen ohne Begründung mit nur einem oder zwei Sternen grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und gelöscht werden müssen (Landgericht Lübeck, 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17). War der Bewerter überhaupt nicht Kunde bei dem bewerteten Unternehmen, so ist ihm eine derartige Meinungsäußerung allein deshalb untersagt (LG Frankenthal 18.9.2018, 6 O 39/18). Da ohne Bewertungstext und unter einem offensichtlich keinen echten Personennamen repräsentierenden Nickname bewertet wurde, kann unsererseits die Bewertung keinem Kunden zugeordnet werden, weshalb erstmal bezweifelt werden muss, dass der Verfasser der Bewertung überhaupt jemals Leistungen von unserem Unternehmen in Anspruch genommen hat. Es lässt sich damit weder ein potenzieller Fehler im Geschäftsbetrieb identifizieren, noch mit letzter Sicherheit sagen, dass es tatsächlich einen Anlass für die Negativbewertung gegeben hat. Uns muss daher nach hiesiger Auffassung hier ein Anspruch auf Löschung der Bewertung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m § 1004 BGB zustehen, da die Bewertung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Sie sind als Host-Provider nach § 10 TMG verantwortlich dafür, die Löschung vorzunehmen, da spätestens mit dieser Mitteilung Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte besteht.