Bewertung I03140295 zu:yourXpert

Nutzerreaktion
4.6.2020, 16:27

Dieser Text ist Ihnen gestern als E-Mail-Antwort zugegangen! Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Aus dem Einspruch des Händlers vermag ich bei bestem Willen keinen Nachweis eines Rechtsverstoßes durch meine Bewertung zu erkennen. Den Sachverhalt und die Grundlage meiner Bewertung ist nachfolgend als Auszug meiner E-Mail an Yourxpert dargestellt: Auszug: Der mir von Ihnen zugeteilte Experte hatte den Auftrag zur Überprüfung eines Bauvertrages mit dem auf Ihrer Homepage dargestellten Leistungsumfang. Darüber hinaus wurde ergänzend im Auftrag präzisiert: Es geht zunächst um die generelle Prüfung des Bauträgervertrags hinsichtlich eventueller Fallstricke oder nachteiliger Passagen und Formulierungen für den Käufer. Besonderer Augenmerk sollte gerichtet werden auf den Abschnitt "13.3 Bauträgervollmacht", in der sich der Bauträger bevollmächtigen lässt, beliebige Änderungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vorzunehmen oder die Zweckbestimmung von Einheiten zu ändern. Dies alles hat Ihr Experte nicht gelesen, überlesen oder nicht erfasst. Seine Antwort schließt er mit „Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen….“. Ich hatte allerdings keinen Überblick bestellt, sondern eine Prüfung. Den expliziten Hinweis auf die Bauträgervollmacht hat er völlig ignoriert und ist mit keinem Wort darauf eingegangen. Erst in meiner Nachfrage ist er darauf eingegangen. Diese Bauträgervollmacht ist rechtlich zulässig, aus der Sicht des Bauträgers sicherlich nützlich, was aber nicht heißen muss, dass diese Vollmacht den Interessen des Käufers dienlich und nützlich ist. Dr. Wilfried Recker (Notar a.D. Rechtsanwalt) auf https://www.dr-recker.com: Grundstückskauf- und Bauträgerverträge enthalten typischerweise umfangreiche Vollmachten für den Verkäufer. Diese Vollmachten sind im Außenverhältnis regelmäßig nicht beschränkt; nur im Innenverhältnis von Verkäufer und Käufer wird der Gebrauch der Vollmachten an bestimmte, einschränkende Bedingungen gebunden. Diese Gestaltung birgt für den Käufer erhebliche Gefahren. Denn die im Innenverhältnis vereinbarten Bedingungen für den Gebrauch der Vollmacht beschränken den Gebrauch der Vollmacht Dritten gegenüber nur dann, wenn für den Dritten evident ist, dass dem Käufer durch die Nichteinhaltung der Beschränkungen erkennbar ein Vermögensschaden oder anderweitiger Nachteil entsteht. Das bedeutet: Im Grundstückskauf- und Bauträgervertrag ist bei der Gestaltung von Vollmachten für den Verkäufer besondere Sorgfalt geboten. Die im Innenverhältnis geltenden Beschränkungen für den Gebrauch der Vollmachten sind so eindeutig zu formulieren, dass bei Vorlage der Vollmacht für jeden Dritten sofort erkennbar ist, wenn der Verkäufer gegen die Internabrede verstößt und die Vollmacht missbraucht. In meinem Kaufvertrag heißt es zum Innenverhältnis …. ohne seine Zustimmung nicht beeinträchtigen dürfen….. ……Zweckbestimmungsänderungen müssen sich im Rahmen der einschlägigen Bestimmung …….. Was heißt „beeinträchtigen“? Die Beschränkungen sind völlig unbestimmt, nicht eindeutig, bieten einen unbegrenzten Deutungs- und Ermessensspielraum und bergen ein unüberschaubares Risiko- und Streitpotential. In seiner Antwort vom 27.5.2020 verteidigt Ihr Experte die Bauträgervollmacht, steht auf Seite eines Bauträgers und nicht auf Käuferseite. Dabei geht es doch gar nicht um die Vollmacht als solche sondern um die Ausgestaltung. Denkbar wäre es, die Vollmacht auf die Erfüllung nachträglicher behördlicher Auflagen oder geänderter Gesetze zu beschränken. Auszuschließen wären Änderungen, die ausschließlich Kundenwünschen entspringen und der Gewinnmaximierung des Bauträgers dienen. Die Bauträgervollmacht ließe sich eindeutiger im Sinne der Käuferinteressen formulieren. Ob sie sich angesichts der Marktlage durchsetzen ließe, muss dahingestellt bleiben. Mit Ihrem Online-Angebot erwecken Sie einen Eindruck der zu erwerbenden Leistung, die der von Ihnen mir zugewiesene Experte nicht ansatzweise erbracht hat. Ich bleibe dabei, die Arbeit des Experten war nicht das, was ich bestellt hatte, für mich nicht brauchbar und deshalb den von mir als Kaufinteressent bezahlten Preis nicht wert. Ich erwarte deshalb nach wie vor eine Kaufpreiserstattung zumindest eine deutliche Kaufpreisminderung. Meine Kritik war und ist sachlich und zutreffend, ob sie "vernichtend" ist, mag ich nicht zu beurteilen. Warum Ihr Experte sich getroffen fühlt, wundert mich doch, denn als Rechtsanwalt müsste er eigentlich mit Kritik umgehen. Als Plattformbetreiber sehe ich Sie in der Verantwortung für das, was Sie bewerben. Für mich ist fraglich und aus Sicht des Verbraucherschutzes bedenklich, dass beworbene Leistung und erbrachte Leistung so weit auseinander liegen. Der dargestellte Sachverhalt entspricht den Tatsachen und auf dieser Grundlage halte ich meine Bewertung für mehr als gerechtfertigt. Es ging und geht hier nicht um die Einschätzung von Kunden und Experten oder eine erwartetes oder gewünschtes Ergebnis. Es ging schlicht und einfach um eine umfangreich beworbene Prüfung, wobei Panik geschürt wurde, weil in der Werbung behauptet wurde, dass 97 % der Bauträgerverträge mangelhaft seien und die Käuferinteressen nur unzureichend berücksichtigen würden. Eine solche Werbung ist äußerst fragwürdig! Ich habe im Auftrag keinerlei Punkte genannt, sondern mich auf das Angebot bezogen und nur den Hinweis gegeben, einen besonderen Blick auf die Bauträgervollmacht zu legen. Nachfragen hat es keine gegeben, sondern nur sachlich fundierte Kritik anhand einzelner Beispiele. Ich habe ganz und gar nicht die Professionalität und die Sachkenntnis meines Experten oder der sonstigen Experten angezweifelt. Der Experte hat schlicht und einfach meinen Auftrag missverstanden. Wie bereits eingangs dargelegt, sehe ich in dem Einspruch des Händlers keine Begründung eines angeblich von mir begangenen Rechtsverstoßes und deshalb schon gar keinen nachgewiesenen Rechtsverstoß. Warum also sollte ich wie könnte ich einen nebulösen Vorwurf und einen unbewiesenen Rechtsverstoß widerlegen.