Vorsicht!
Geliefertes Sägeblatt (fünf Wochen Lieferverzögerung!) erwies sich für den Maschinentyp als nicht zulässig (Stammblatt dicker als Spaltkeil: Verletzungsgefahr), obwohl vom Shop für diesen ausgewiesen;
Da der Mangel erst nach einem Probeschnitt bemerkt (und durch Nachmessen und auch vom Maschinenhersteller bestätigt wurde), weigerte sich der Händler das Sägeblatt zurück zu nehmen.
Das BGB wollte man in diesem Punkt also einfach übergehen, und leider führte erst ein aggressiveres Vorgehen des Käufers zum Akzeptieren des Widerrufs, was dann als Kulanz bezeichnet wurde. Sehr bedauerlich.