Bewertung I02716976 zu:Poolparadies

Nutzerreaktion
23.6.2019, 19:10

Sehr geehrte Damen und Herren, die Firma Poolshop-Duske, vertreten durch Herrn Hübner hat nach Aussage eines Sachverständigen einen mit Mängel behafteten Pool gebaut. Teilzahlungen wurden geleistet und seitens Poolshop-Duske wurden ohne Angabe von Gründen die Zahlungsmodalitäten geändert. Des Weiteren sollten die nachweisbaren Mängel beseitigt werden. Gerne sende ich der Shopauskunft.de den E-Mail Verkehr zu. Herr Hübner hat mich beleidigt, ständig gedroht und zukünftige Kunden müssen vor so einem Menschen geschützt werden, dafür sind Bewertungen dar. Gerne sende ich den interessierten Bilder vom derzeitigen Zustand des verpfuschten Pools zu. Die Bewiese liegen klar und deutlich auf der Hand. Hier nochmals der Ablauf: Mit Datum vom 07.04.2019 beauftragt. 7.000,- € für Material in Vorkasse. Pfingstmontag, 10.06.2019, verschweißen der Poolfolie durch Herrn Hübner. 12.06.2019 Zusendung der Rechnungen und Aufforderung alle zu bezahlen, umgehend! Zahlungsvereinbarung war: 50 % Anzahlung, 20 % nach verlegen der Poolfolie, 30 % nach Fertigstellung und Inbetriebnahme. Mängelrüge gesendet, seit dem wird dieser Mensch ausfallend. Wer diese Bewertung löscht verstößt eindeutig gegen die Meinungsfreiheit.

Nutzerreaktion
24.6.2019, 10:06

Wer Tippfehler in meiner Reaktion vom 23.06.2019, 19:10 Uhr, gefunden hat, darf diese behalten :-)

Nutzerreaktion
6.10.2019, 14:12

Als Poolkunde der Firma Poolshop-Duske muss man sich so Verhalten, dass das, was die Firma (hier der technische Leiter Herr Hübner) sagt der Wahrheit entspricht. Holt sich ein Poolkunde einen Sachverständigen dazu, dann hat der Poolkunde etwas falsch gemacht! Die ausgeführten Arbeiten der Beklagten weisen erhebliche Mängel auf, die Herr Hübner grob fahrlässig verursacht hat. Folgende Mängel wurden festgestellt und nicht beseitigt: • Der Korpus wurde mit Klimaleichtblocksteinen auf Betonfundament gemauert. Der Rohbaubeckenkopf mit Lochung wurde nicht fachgerecht wasserabweisend geschlossen. • Es wurde außen kein Isolieranstrich gegen drückendes Wasser aufgetragen (deshalb konnte beim Abpumpen des Wassers von außen Wasser in den Beckenkörper eindringen). Stattdessen wurde eine ungeeignete Noppen-Drainagebahn gegen die Wand gestellt. Jetzt ist es bereits durch starken Wassereinfall zu durchdrückendem Wasser gekommen, welches die Folie auf der Düsenseite ausbeulte. Die Hinterläufigkeit verursachte an der Beckenbodenfolie eine irreparable Falte von ca. 1 m Länge. Dies ist ein erheblicher baulicher Mangel. (Din 18795). • Die Treppenauskleidung erfolgte ohne Kenntnisse der Verlegerichtlinien und Verlegeanleitungen der deutschen und eines spanischen PVC-P-Folienhersteller für die Verblechungen. Dazu kommt die sehr unglückliche und unfachgerechte Lösung der „Nippel-Verschweißung mit Kaschierung einer Nahtversiegelung“ an den Außenecken der Stufen. Diese „Konstruktion“ ist auf Dauer nicht dicht und ist daher keinesfalls fachgerecht. Dies stellt einen erheblichen baulichen Mangel dar. • Die Verbundbleche sind entgegen obiger Regeln nicht auf Gehrung (Beckenkopf) geschnitten. Die 90° Öffnung wird Wasser über die Beckenrandsteinfugen hinter die Folie leiten. Die Wandfolie wurde nicht entgegen der genannten Regeln, vollflächig auf dem Verbundblech aufgeschweißt. Teilweise wurde nur 1 – 2 cm an der Winkelkante aufgeschweißt. Ein erhebliches Risiko des Folienabscherens. Kann aber durch nachträgliches Aufschweißen eines Folienstreifens, ideal wäre die gesamte Kopfbreite, entschärft werden. Auch dies ist ein erheblicher baulicher Mangel. • Nach den genannten Regeln ist eine Sekundärentwässerung Entlastungsboh-rung vorgeschrieben. Diese ist nachweislich nicht vorhanden. Dies wirkt zu dem Mangel in Absatz 2 potenzierend. Ist demzufolge ein erheblicher baulicher Mangel. Wäre jedoch nachträglich lösbar. • Es ist keine vorgeschriebene Vorspannung (ca. 2- 3 cm) im Bodenbereich vor-handen. Bei einer Hinterläufigkeit wird die Folie, auch wegen fehlender Sekundär-entwässerung mit Sicherheit Wellen und Falten bekommen. Des Weiteren ist die Naht der Beckenbodenfolie nicht in der Mitte. Dies ist ein erheblicher optischer Schaden. • Bei den Becken- Einbauteilen (Einströmdüsen) wurden EPDM-Dichtungen ver-wendet. Diese schwarzen Dichtungen reagieren bei PVC-Folien mit extremer Weichmacherwanderung. Die Dichtigkeit des Beckens ist dadurch nach ca. 1 Jahr erheblich gefährdet. Nach meinen Informationen ist dieses Problem seit ca. 15 Jah-ren Branchen bekannt. Die Dichtungen sind einfach gegen grau/weiße Silikon- bzw. Polymer-Dichtungen auszutauschen. Die Mängel wurden schriftlich gerügt und die Beklagte in einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Mängelbeseitigung hat die Beklagte vehement verweigert. Nach Aussage der Beklagten liegen keine Mängel vor.

Nutzerreaktion
7.10.2019, 18:00

Als Poolkunde der Firma Poolshop-Duske muss man sich so Verhalten, dass das, was die Firma (hier der technische Leiter Herr Hübner) sagt der Wahrheit entspricht. Holt sich ein Poolkunde einen Sachverständigen dazu, dann hat der Poolkunde etwas falsch gemacht! Die ausgeführten Arbeiten der Beklagten weisen erhebliche Mängel auf, die Herr Hübner grob fahrlässig verursacht hat. Folgende Mängel wurden festgestellt und nicht beseitigt: • Der Korpus wurde mit Klimaleichtblocksteinen auf Betonfundament gemauert. Der Rohbaubeckenkopf mit Lochung wurde nicht fachgerecht wasserabweisend geschlossen. • Es wurde außen kein Isolieranstrich gegen drückendes Wasser aufgetragen (deshalb konnte beim Abpumpen des Wassers von außen Wasser in den Beckenkörper eindringen). Stattdessen wurde eine ungeeignete Noppen-Drainagebahn gegen die Wand gestellt. Jetzt ist es bereits durch starken Wassereinfall zu durchdrückendem Wasser gekommen, welches die Folie auf der Düsenseite ausbeulte. Die Hinterläufigkeit verursachte an der Beckenbodenfolie eine irreparable Falte von ca. 1 m Länge. Dies ist ein erheblicher baulicher Mangel. (Din 18795). • Die Treppenauskleidung erfolgte ohne Kenntnisse der Verlegerichtlinien und Verlegeanleitungen der deutschen und eines spanischen PVC-P-Folienhersteller für die Verblechungen. Dazu kommt die sehr unglückliche und unfachgerechte Lösung der „Nippel-Verschweißung mit Kaschierung einer Nahtversiegelung“ an den Außenecken der Stufen. Diese „Konstruktion“ ist auf Dauer nicht dicht und ist daher keinesfalls fachgerecht. Dies stellt einen erheblichen baulichen Mangel dar. • Die Verbundbleche sind entgegen obiger Regeln nicht auf Gehrung (Beckenkopf) geschnitten. Die 90° Öffnung wird Wasser über die Beckenrandsteinfugen hinter die Folie leiten. Die Wandfolie wurde nicht entgegen der genannten Regeln, vollflächig auf dem Verbundblech aufgeschweißt. Teilweise wurde nur 1 – 2 cm an der Winkelkante aufgeschweißt. Ein erhebliches Risiko des Folienabscherens. Kann aber durch nachträgliches Aufschweißen eines Folienstreifens, ideal wäre die gesamte Kopfbreite, entschärft werden. Auch dies ist ein erheblicher baulicher Mangel. • Nach den genannten Regeln ist eine Sekundärentwässerung Entlastungsboh-rung vorgeschrieben. Diese ist nachweislich nicht vorhanden. Dies wirkt zu dem Mangel in Absatz 2 potenzierend. Ist demzufolge ein erheblicher baulicher Mangel. Wäre jedoch nachträglich lösbar. • Es ist keine vorgeschriebene Vorspannung (ca. 2- 3 cm) im Bodenbereich vor-handen. Bei einer Hinterläufigkeit wird die Folie, auch wegen fehlender Sekundär-entwässerung mit Sicherheit Wellen und Falten bekommen. Des Weiteren ist die Naht der Beckenbodenfolie nicht in der Mitte. Dies ist ein erheblicher optischer Schaden. • Bei den Becken- Einbauteilen (Einströmdüsen) wurden EPDM-Dichtungen ver-wendet. Diese schwarzen Dichtungen reagieren bei PVC-Folien mit extremer Weichmacherwanderung. Die Dichtigkeit des Beckens ist dadurch nach ca. 1 Jahr erheblich gefährdet. Nach meinen Informationen ist dieses Problem seit ca. 15 Jah-ren Branchen bekannt. Die Dichtungen sind einfach gegen grau/weiße Silikon- bzw. Polymer-Dichtungen auszutauschen. Die Mängel wurden schriftlich gerügt und die Beklagte in einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Mängelbeseitigung hat die Beklagte vehement verweigert. Nach Aussage der Beklagten liegen keine Mängel vor.

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7.10.2019, 18:03

Als Poolkunde der Firma Poolshop-Duske muss man sich so Verhalten, dass das, was die Firma (hier der technische Leiter Herr Hübner) sagt der Wahrheit entspricht. Holt sich ein Poolkunde einen Sachverständigen dazu, dann hat der Poolkunde etwas falsch gemacht! Die ausgeführten Arbeiten der Beklagten weisen erhebliche Mängel auf, die Herr Hübner grob fahrlässig verursacht hat. Folgende Mängel wurden festgestellt und nicht beseitigt: • Der Korpus wurde mit Klimaleichtblocksteinen auf Betonfundament gemauert. Der Rohbaubeckenkopf mit Lochung wurde nicht fachgerecht wasserabweisend geschlossen. • Es wurde außen kein Isolieranstrich gegen drückendes Wasser aufgetragen (deshalb konnte beim Abpumpen des Wassers von außen Wasser in den Beckenkörper eindringen). Stattdessen wurde eine ungeeignete Noppen-Drainagebahn gegen die Wand gestellt. Jetzt ist es bereits durch starken Wassereinfall zu durchdrückendem Wasser gekommen, welches die Folie auf der Düsenseite ausbeulte. Die Hinterläufigkeit verursachte an der Beckenbodenfolie eine irreparable Falte von ca. 1 m Länge. Dies ist ein erheblicher baulicher Mangel. (Din 18795). • Die Treppenauskleidung erfolgte ohne Kenntnisse der Verlegerichtlinien und Verlegeanleitungen der deutschen und eines spanischen PVC-P-Folienhersteller für die Verblechungen. Dazu kommt die sehr unglückliche und unfachgerechte Lösung der „Nippel-Verschweißung mit Kaschierung einer Nahtversiegelung“ an den Außenecken der Stufen. Diese „Konstruktion“ ist auf Dauer nicht dicht und ist daher keinesfalls fachgerecht. Dies stellt einen erheblichen baulichen Mangel dar. • Die Verbundbleche sind entgegen obiger Regeln nicht auf Gehrung (Beckenkopf) geschnitten. Die 90° Öffnung wird Wasser über die Beckenrandsteinfugen hinter die Folie leiten. Die Wandfolie wurde nicht entgegen der genannten Regeln, vollflächig auf dem Verbundblech aufgeschweißt. Teilweise wurde nur 1 – 2 cm an der Winkelkante aufgeschweißt. Ein erhebliches Risiko des Folienabscherens. Kann aber durch nachträgliches Aufschweißen eines Folienstreifens, ideal wäre die gesamte Kopfbreite, entschärft werden. Auch dies ist ein erheblicher baulicher Mangel. • Nach den genannten Regeln ist eine Sekundärentwässerung Entlastungsboh-rung vorgeschrieben. Diese ist nachweislich nicht vorhanden. Dies wirkt zu dem Mangel in Absatz 2 potenzierend. Ist demzufolge ein erheblicher baulicher Mangel. Wäre jedoch nachträglich lösbar. • Es ist keine vorgeschriebene Vorspannung (ca. 2- 3 cm) im Bodenbereich vor-handen. Bei einer Hinterläufigkeit wird die Folie, auch wegen fehlender Sekundär-entwässerung mit Sicherheit Wellen und Falten bekommen. Des Weiteren ist die Naht der Beckenbodenfolie nicht in der Mitte. Dies ist ein erheblicher optischer Schaden. • Bei den Becken- Einbauteilen (Einströmdüsen) wurden EPDM-Dichtungen ver-wendet. Diese schwarzen Dichtungen reagieren bei PVC-Folien mit extremer Weichmacherwanderung. Die Dichtigkeit des Beckens ist dadurch nach ca. 1 Jahr erheblich gefährdet. Nach meinen Informationen ist dieses Problem seit ca. 15 Jah-ren Branchen bekannt. Die Dichtungen sind einfach gegen grau/weiße Silikon- bzw. Polymer-Dichtungen auszutauschen. Die Mängel wurden schriftlich gerügt und die Beklagte in einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Mängelbeseitigung hat die Beklagte vehement verweigert. Nach Aussage der Beklagten liegen keine Mängel vor.

Nutzerreaktion
9.10.2019, 21:57

—Bewertungsdetails angepasst (09.10.2019)

Nutzerreaktion
10.10.2019, 16:30

Sehr geehrte Damen und Herren von shopauskunft.de, meine Aussagen habe ich hinreichend bewiesen. Des Weiteren habe ich gegen Herrn Hübner, den technischen Leiter der Firma Poolshop-Duske, eine Strafanzeige / Strafantrag wegen Beleidigung und Nötigung gestellt. Die Reaktion des Händlers vom 10.10.2019 bekräftigt mein Vorgehen, zu dem sind die Äußerungen ehrverletzend. Shopauskunft.de müsste in Zukunft Beweise beim Einspruch dieses Händlers verlangen, dann würden seitens des Händlers keine mehr erfolgen. Bisher sind die Äußerungen des Händlers Behauptungen ohne Beweisführung. Meine Bewertung ist umgehend wieder freizuschalten. Weitere Einsprüche des Händlers sollten ignoriert und oder gewissnehaft überprüft werden.