Bewertung IA0000797219 zu:comtech GmbH

P
P. So.
1 Bewertung
25.9.2013, 00:41

Kurzversion: Die angepriesenen einfache, unbürokratische und kompetente Schadensbearbeitung direkt bei Comtech" können auch 14 Monate und gerichtliches Vorgehen bis zur Schadensregulierung bedeuten ;-) Ausführliche Version des Hergangs aus meiner Sicht: Nachdem mein Handy einen Sturzschaden erlitten hatte und der erste Schock überwunden war, erinnerte ich mich des Schutzbriefes von Comtech, der mich immerhin 10% (!) des Artikelpreises gekostet hatte. Ich meldete den Schaden und beantwortete alle Fragen zum Schaden und dessen Hergang. Auch das geforderte Bild der Schutzhülle und ein Kaufbeleg (für die Hülle) reichte ich auf Forderung zeitgrecht ein. An diesem Punkt war Comtech mit folgenden Worten bereit sich das Handy anzuschauen. Sinngemäß sollte hierzu die Ware bitte binnen einer Woche (eingehend im Lager) auf meine Kosten und meine Gefahr zurückgesendet werden.. Wie gefordert so geschehen. Prompt kam als Antwort, dass der Schaden nicht vom Schutzbrief gedeckt werde. Man aber bereit sei das Handy weiterzuleiten auf meine Kosten einen Kostenvoranschlag zu veranlassen. Also schaue ich mir noch einmal an, was die erste Seite des Schutzbriefs/Vertrags von Comtech besagt (nachzulesen auf der Firmeneigenen Website): "Der umfassende Rundumschutz für Ihr Elektrogerät auf einen Blick: - Garantieverlängerung auf insgesamt 36 Monate Geräteschutz - Haftung bei Totalschaden, Raub, Einbruchdiebstahl, unsachgemäße Handhabung, bei Elektronik-, Fall-, Sturz-, Wasser-, Feuchtigkeitsschäden, Implosionen, Explosionen, Brand und Blitzschlag - einfache, unbürokratische und kompetente Schadensbearbeitung direkt bei Comtech" Dann schauen wir uns doch noch einmal die zweite Seite im Vertrag an: "2. Inhalt des comtech Schutzbriefes a) Ab Vertragsbeginn besteht Schutz bei Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Geräte bei Totalschaden, Raub, Einbruchdiebstahl, unsachgemäße Handhabung, Elektronik-, Fall-, Sturz-, Wasser-, Feuchtigkeitsschäden, Implosionen, Explosionen, Brand und Blitzschlag sowie bei Abhandenkommen des Gerätes durch Raub und Einbruchdiebstahl, auch aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug. b) Geräte, die gewerblich oder beruflich genutzt werden, sowie nicht unsichtbar und in Schutzhülle getragene Mobiltelefone sind nicht Vertragsgegenstand." "Klarer Fall", dachte ich noch immer auf die "einfache, unbürokratische und kompetente Schadensbearbeitung direkt bei Comtech" hoffend. Auf eine Nachfrage, inwiefern der Schaden durch den Schutzbrief nicht abgedeckt war, nahm Comtech Bezug auf den Punkt 2b: Das Gerät sei zum Unfallzeitpunkt nicht "unsichtbar" getragen worden. Erneute Nachfrage, was dieses im Detail zu bedeuten habe. Antwort: Ein unsichtbares Tragen sei z. B. in einer Jackentasche oder Handtasche etc. Sofern ein Gerät getragen werde, sei ein Sturzschaden vermeidbar. "Wie praktisch! Ein Schutzbrief gegen Sturzschäden, solange diese nicht eintreten", war mein erster Gedanke. "Geldverschwendung", war der zweite. Ich werde den weiteren Hergang abkürzen. Meiner Forderung, mir mein Gerät zurückzuschicken, leistete Comtech selbst nach Wiederholung und Einschalten eines Anwalts keine Folge. Wir erhielten nicht einmal mehr Antworten von Comtech. Seltsam, bis zu dem Zeitpunkt hatte die Email-Korrespondenz einwandfrei funktioniert. Erst nach drei Monaten und der gerichtlichen Klage auf Herausgabe erhielt ich mein noch immer defektes Gerät zurück. In einem zweiten Schritt klagte ich auf Ersatzleistung, da die Reparatur im Rahmen des Schutzbriefes von Comtech offensichtlich abgelehnt wurde. 14 Monate nach dem Schaden kam es zu einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Backnang (Aktenzeichen 4 C 307/13). Hiervon ein Auszug: "Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Prüfung mehr dafür spricht, dass es sich bei Ziffer 2 b um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrages. Die Seite 1 des Schutzbriefes gibt dem Kunden den Eindruck, dass er hier eine Art Vollkaskoversicherung abschließt. Gleichen Inhalts ist dann auch die Klausel Ziffer 2 a. Wenn man dann Ziffer 2 b liest, führt dies dazu, dass nur noch ganz geringe Fälle aus 2 a überhaupt dem Versicherungsschutz unterliegen. Ein besonderer Widerspruch scheint bei der Formulierung „unsachgemäße Handhabung“ und der Klausel Ziffer 2 b vorzuliegen. Unter Handhabung gehört eben auch, dass man ein Handy in der Hand hat. Bei unbefangener Lektüre geht der Vertragspartner davon aus, dass eben auch Fälle versichert sind, bei denen das Handy in Gebrauch ist. Derartige Fälle werden unter 2 b, abgesehen einmal vom Gebrauch einer Freisprechanlage, praktisch ausgeschlossen. Auch erscheint dem Gericht die Differenzierung, dass ein Raub, bei dem das Handy sich in der Tasche, Handtasche befindet, von der Versicherung eingeschlossen sein soll, ein Raub bei dem das Handy aber beim Telefonieren aus der Hand gerissen wird, nicht versichert sein soll, unsachgemäß. Das Gericht geht deswegen nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass Ziffer 2 b gemäß § 305 c BGB für unwirksam zu erklären wäre.“ Der Beklagtenvertreter (Comtech) erklärt: „Ich anerkenne die Klage“. Einen herzlichen Dank an dieser Stelle noch einmal an die Geschäftsführung sowie an die Serviceleitung für die „einfache, unbürokratische und kompetente“ Schadensregulierung bei Comtech. Die Rechnung von Comtech geht eindeutig auf. Denn die wenigsten Kunden werden 14 Monate und in einen Rechtsstreit investieren, um die Mogelpackung zu entlarven. den Schaden reguliert zu bekommen. Beste Grüße, P. So.(aus Datenschutzrechtlichen Gründen wurden alle Personenbezogenen Daten von ShopAuskunft anonymisiert.)