Bewertung I02491279 zu:Vollversion-Kaufen.de

Nutzerreaktion
26.1.2018, 16:36

Der Kommentar des Händlers ist eine absolute Frechheit. Ich habe den Schlüssel definitiv nicht eingelöst, was sich auch belegen lässt. Die Vermutung liegt nahe, dass der Schlüssel an einen anderen Kunden verkauft wurde und dieser den Schlüssel eingelöst hat. Das war im Übrigen auch mein Vorschlag an den Händler, dass er den Schlüssel anderweitig verkaufen kann, da wir die Software fälschlicherweise erworben haben und gar keine Verwendung dafür haben. Anstatt uns den Kaufpreis zu erstatten, wird hier anscheinend doppelt abkassiert. Ich kann nur eindringlich davor warnen, mit diesem Händler Geschäfte zu machen.

Nutzerreaktion
30.1.2018, 18:06

Nach einschlägiger juristischer Einschätzung handelt es sich bei Kaufverträgen mit Lizenz-Keys mindestens mittelbar um Software. Da diese als Hauptgegenstand des Vertrages unzweifelhaft ein digitaler Inhalt ist, richtet sich das Verbraucherwiderrufsrecht beim „Verkauf von Lizenzkeys“ nach den Bestimmungen in den §§ 312f Abs. 3, 356 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 357 Abs. 9 BGB. Die Widerrufsbelehrung des Verkäufers für digitale Inhalte gesteht mir das Widerrufsrecht eindeutig zu. Da der Freischalt-Schlüssel von mir bislang nicht eingesetzt wurde und auch nicht wird, kann er zweifelsfrei vom Verkäufer weiterveräußert werden. Eine Aushändigung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Nutzerreaktion
31.1.2018, 17:47

Sie schreiben: "Es kommt häufig vor, dass Kunden einen Freischaltschlüssel erwerben, das Produkt für sich freischalten, dann den Widerruf erklären und den Kaufpreis zurück erstattet haben wollen. " Das Produkt wurde von mir nicht freigeschaltet, der Widerruf also in jedem Fall vorher erklärt. Nur weil Sie Dinge in Ihre AGB schreiben sind diese nicht zwangsläufig rechtskonform. Und wie bereits geschildert handelt es sich nach einschlägiger juristischer Einschätzung bei Kaufverträgen mit Lizenz-Keys mindestens mittelbar um Software. Da diese als Hauptgegenstand des Vertrages unzweifelhaft ein digitaler Inhalt ist, richtet sich das Verbraucherwiderrufsrecht beim „Verkauf von Lizenzkeys“ nach den Bestimmungen in den §§ 312f Abs. 3, 356 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 357 Abs. 9 BGB. Ihre Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte gesteht mir das Widerrufsrecht eindeutig zu.

Nutzerreaktion
1.2.2018, 20:18

Jetzt wird es spannend. Da ich den Produktschlüssel definitiv nicht verwendet habe, muss ihn jemand anderes aktiviert haben. Entweder waren Sie das (lt. Ihrer Aussage eher unwahrscheinlich) oder aber Sie haben den Produktschlüssel ein weiteres Mal verkauft. Die zweite sehr wahrscheinlichere Version, würde Ihre gesamte Argumentation in sich zusammenbrechen lassen. Im Ergebnis können wir den Produktschlüssel, den wir nach wie vor bezahlt haben, gar nicht nutzen, da Sie ihn letztlich gar nicht geliefert haben. Ich empfehle Ihnen nochmals, den Kaufpreis zu erstatten bevor Sie sich um Kopf und Kragen reden. Sollte sich dieses zweite Szenario bewahrheiten, wären Sie nicht mehr weit weg vom Tatbestand des Betrugs.

Nutzerreaktion
8.2.2018, 21:45

Ja, das mag ja sein. Aber wenn Sie uns einen Schlüssel geliefert haben, der bereits aktiviert wurde oder nach Lieferung vom Händler aktviert worden ist, dann hat letztlich die Lieferung fehlerhaft oder wurde im Nachhinein unnutzbar gemacht. Somit haben wir Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Nutzerreaktion
12.2.2018, 18:24

Sie haben doch in einem früheren Kommentar geschrieben, dass der Produktschlüssel bereits eingelöst wurde. Da wir es nicht waren, kann es nur durch Sie geschehen sein. Damit haben Sie ein Produkt geliefert, dass wir akutell nicht nutzen können und somit einer Nichtleistung gleichkommt. Aber anscheinend wissen Sie selbst nicht mehr was so alles schreiben und von sich geben.